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§ 1 - Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV)
Artikel 1 V. v. 24.05.2004 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-92 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-92 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das
- 1.
- dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
- 2.
- ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
- 3.
- in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.
(2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.
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Zitierungen von § 1 NemV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NemV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NemV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 56a GewO Wanderlager (vom 28.05.2022)
... ist, in der jeweils geltenden Fassung; 3. Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung . Satz 1 gilt nicht, wenn sich das Wanderlager ausschließlich an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 2 GWGuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... ist, in der jeweils geltenden Fassung; 3. Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung . Satz 1 gilt nicht, wenn sich das Wanderlager ausschließlich an Personen ...
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