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§ 5 - Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV)
Artikel 1 V. v. 24.05.2004 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-92 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-92 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5 Anzeige
(1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.
(2) Wurde das Nahrungsergänzungsmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist, sofern das in diesem Mitgliedstaat geltende Recht eine Anzeigepflicht vorsieht, in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.
Text in der Fassung des Artikels 64 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 5 NemV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 64 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3889 |
aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 8 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
aktuell vorher | 27.01.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung vom 17.01.2007 BGBl. I S. 46 |
aktuell | vor 27.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 NemV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NemV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NemV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 NemV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 31.10.2013)
... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
Artikel 2 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
... die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anzeige (1) Wer ein ... möglich sei." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Anzeige (1) Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer ... und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
Erste Verordnung zur Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung
V. v. 17.01.2007 BGBl. I S. 46
Artikel 1 1. NemVuaÄndV Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
... und Futtermittelgesetzbuches gleichgestellten Stoffe" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 3 und in § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucherschutz, ...
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 8 BMELVAnpV Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
... In § 5 Absatz 2 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die durch ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 64 10. ZustAnpV Änderung der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
... In § 5 Absatz 3 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011), die ...
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