Tools:
Update via:
Änderung § 4 NemV vom 13.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 NemV, alle Änderungen durch Artikel 11 LMIDVEV am 13. Juli 2017 und Änderungshistorie der NemVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 NemV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 4 NemV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Kennzeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung 'Nahrungsergänzungsmittel' Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. (2) 1 Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind: | (Text neue Fassung) (1) Für ein Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung 'Nahrungsergänzungsmittel' Bezeichnung des Lebensmittels nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. (2) 1 Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist: |
1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, 2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses, 3. der Warnhinweis 'Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.', 4. ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten, 5. ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind. 2 Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch ein gleichsinniger Warnhinweis angegeben werden. | |
(3) 1 Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung zusätzlich | (3) 1 Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich |
1. die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung im Nahrungsergänzungsmittel, bezogen auf die auf dem Etikett angegebene tägliche Verzehrsmenge in den in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, in der am 30. November 2009 geltenden Fassung (ABl. L 314 vom 30.11.2009, S. 36), jeweils genannten Maßeinheiten als Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen, und | |
2. die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anlage 1 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind, | 2. die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind, |
angegeben sind. 2 Die Angabe nach Satz 1 Nummer 2 kann auch in grafischer Form erfolgen. (4) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nicht unter Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden sowie nicht mit Darstellungen oder sonstigen Aussagen beworben werden, mit denen behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei. | |
(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. | (5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2739/al0-62702.htm