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§ 19 - Seefischereigesetz (SeeFischG)
neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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§ 19 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine in § 18 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht oder
- 2.
- eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung wissentlich begeht
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit § 18 Absatz 5.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3069 m.W.v. 30. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 19 SeeFischG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 SeeFischG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeFischG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 SeeFischG Punktesystem für schwere Verstöße (vom 29.12.2016)
... 1 Satz 2 Nummer 2 wird für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 und 19 , die der Ahndung einer Vorschrift des Fischereirechts der Europäischen Union dient, die nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... 7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 Fischereiüberwachungszentrum (1) Die ... 1 Satz 2 Nummer 2 wird für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 und 19 , die der Ahndung einer Vorschrift des Fischereirechts der Europäischen Union dient, die nach ... gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 19 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird ...
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