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Anlage - Seefischereigesetz (SeeFischG)
neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1
Anlage hat 2 frühere Fassungen
lfd. Nr. | Aufgabe |
1 | Überwachung und Unterstützung der Seefischerei seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres |
1a | Verfügung einer Ad-hoc-Schließung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Festlegung des geografischen Gebiets der betroffenen Fanggründe, der Dauer der Schließung und der Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, sowie die nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Mitteilungen. |
2 | Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 |
3 | Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern nach a) Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Rechtsakte er- lassen worden sind |
4 | Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden An- gaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands, b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern |
5 | Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Um- ladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge |
6 | Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiter- leitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen a) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und Drittlandfahrzeugen, b) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Bruttoraumzahl unter 500, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands |
7 | Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen von Fische- reifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbe- schadet der Regelung nach Nummer 6 Buchstabe b |
8 | Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 |
9 | Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form übermittel- ten Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Brut- toraumzahl bis zu 500 |
10 | Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der Ankunft in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen |
11 | Untersagung des Einlaufens in den Hafen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500, die nach den Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union der Verpflichtung zur Voranmeldung unterliegen und die Voranmeldung nicht oder nicht vollständig übermitteln |
12 | Genehmigung von Umladungen und der Wiederaufnahme von Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 |
13 | Überwachung der Freizeitfischerei in der Ausschließlichen Wirtschaftszone |
14 | Überwachung des Wiegens von Seefischereierzeugnissen bei oder nach der Anlandung oder an Bord eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 oder eines Fischereifahrzeugs aus einem Drittland |
15 | Entgegennahme und Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden Angaben aus den Verkaufsbelegen über den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen nach der Anlandung sowie der Angaben aus den Übernahmeerklärungen über Seefischereierzeugnisse, die für einen Erstverkauf zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt sind, a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands, b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern |
16 | Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer oder in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen aller Fischereifahrzeuge |
17 | Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union über die Überwachung des Fischereiaufwands |
18 | Erteilung von Fanglizenzen für Fahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen |
19 | Einrichtung und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14 |
20 | Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Einfuhr-, Ausfuhr- oder Wiederausfuhrregelung nach a) unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der jeweils geltenden Fassung und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind, unterliegen, sowie die Bewilligung des Status eines „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten" nach den in den Buchstaben a und b genannten Rechtsakten |
21 | Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fördermaßnahmen, die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind und die von der Bundesanstalt nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen durchgeführt werden. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3188 m.W.v. 29. Dezember 2016
Frühere Fassungen von Anlage SeeFischG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2016 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3188 |
aktuell vorher | 30.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069 |
aktuell | vor 30.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
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