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§ 2 - Seefischereigesetz (SeeFischG)

neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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§ 2 Zuständigkeiten des Bundes



(1) Die Bundesanstalt ist für die in der Anlage aufgeführten Aufgaben zuständig.

(2) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, die Kontrolltätigkeiten sowie die Erfassung, Verarbeitung und Zertifizierung von Informationen über Fischereitätigkeiten zwischen allen für die Überwachung der Seefischerei zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu koordinieren und im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes, der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit der Europäischen Kommission, der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sowie den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer zusammenzuarbeiten und ihnen Bericht zu erstatten.

(3) Sonstige Zuständigkeitsregelungen, insbesondere in diesem Gesetz sowie in den Bereichen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse der Europäischen Union und der Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft, bleiben unberührt.

(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag eines Landes die Zuständigkeit der Bundesanstalt zur Überwachung der Seefischerei nach Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet des antragstellenden Landes auszudehnen, soweit dies für eine einheitliche Überwachungstätigkeit förderlich ist. 2Das Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen von der Basislinie entfernt ist, bestimmt.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit der Bundesanstalt auf eine in der Rechtsverordnung näher zu bezeichnende Aufgabe im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union auszudehnen, soweit dies für eine einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union förderlich ist und die zusätzliche Aufgabe in einem sachlichen Zusammenhang zu einer von der Bundesanstalt nach Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage oder nach § 6 wahrzunehmenden Aufgabe steht.

(6) 1Bei Festlegung von Art und Umfang der Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung von fischereilichen Rechtsvorschriften, die unmittelbar dem Schutz von Meeresgebieten im Bereich der Ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, beteiligt die Bundesanstalt das Bundesamt für Naturschutz. 2Die Ergebnisse der Überwachung sind dem Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlich ist.

(7) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei ganz oder teilweise die Überwachung und Unterstützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und dabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt zu regeln. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und im Falle der Bundespolizei des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 3In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf das in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 bezeichnete Gebiet nach Anhörung des jeweiligen Landes übertragen werden. 4Soweit Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. 5Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 2 SeeFischG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 292 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 424 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 30.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 39 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 217 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SeeFischG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeFischG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a SeeFischG Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei (vom 01.06.2021)
... oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über ...
Anlage SeeFischG (zu § 2 Absatz 1) Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1 (vom 29.12.2016)
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Seefischereiverordnung (SeefiV)
V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 311
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
 
Zitat in folgenden Normen

Seefischereiverordnung (SeefiV)
V. v. 18.07.1989 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 311
§ 1 SeefiV Überwachung der Fischerei im Küstenmeer (vom 14.12.2012)
... und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
Artikel 1 3. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Das Bundesministerium für ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 292 11. ZustAnpV Änderung des Seefischereigesetzes
...  In § 2 Absatz 7 Satz 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... Union (Seefischereigesetz - SeeFischG)". 2. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2 ersetzt: „§ 1 ... 2. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2 ersetzt: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient ... dieses Gesetzes ist ein ohne zeitliche Begrenzung festgelegtes Fangverbot. § 2 Zuständigkeiten des Bundes (1) Die Bundesanstalt ist für die in der Anlage ... 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt. b) ... § 23. 9. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 2 Absatz 1) Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1  ... „Anlage (zu § 2 Absatz 1) Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1 lfd. ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 39 BMELV-EUAnpG Änderung des Seefischereigesetzes
... der Europäischen Union für die Fischwirtschaft regeln." 2. In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 217 9. ZustAnpV Seefischereigesetz
...  In den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 5, § 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung
V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2546
Artikel 1 4. SeefiVÄndV
... und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
Artikel 1 4. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 424 10. ZustAnpV Änderung des Seefischereigesetzes
...  In § 2 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 5, § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3, ...