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§ 3 - Seefischereigesetz (SeeFischG)
neugefasst durch B. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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Geltung ab 06.11.1997; FNA: 793-12 Fischerei
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§ 3 Fangerlaubnisse
(1) 1Wenn die Ausübung der Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder auf Grund einer Verordnung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 beschränkt wird, bedarf sie der Erlaubnis (Fangerlaubnis). 2Diese wird im Rahmen der verfügbaren Fangmengen erteilt. 3Die Fangerlaubnis darf nur versagt werden, wenn
- 1.
- die Antragsfrist versäumt und die verfügbare Fangmenge verteilt ist,
- 2.
- eine der drei zuletzt erteilten Fangerlaubnisse erheblich überschritten oder mißbraucht worden ist oder
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die Fangerlaubnis nicht selbst nutzen wird.
- 1.
- für das die Befugnis zum Führen der Bundesflagge gemäß § 11 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen wurde,
- 2.
- das ein Fahrzeug ersetzt, welches in Totalverlust geraten ist, sofern seine Bruttoraumzahl (BRZ) nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt (kW) nicht stärker ist als die des verlorengegangenen Fahrzeugs,
- 3.
- das ein Fahrzeug ersetzt, das einem Flottensegment angehört, bei dem die durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte Teilkapazitätsobergrenze für die deutsche Fischereiflotte bereits unterschritten ist, sofern seine Bruttoraumzahl nicht größer oder seine Maschinenleistung in Kilowatt nicht stärker ist als die des ersetzten Fahrzeugs; eine derartige Ersetzung ist jedoch auch dann möglich, wenn hierdurch die Kapazität in dem betreffenden Flottensegment verringert wird.
(2) Bei der Bemessung der Zuteilungen soll der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, ihrer bisherigen Teilnahme an der betreffenden Fischerei, dem wirtschaftlichen Einsatz der Fischereiflotte und der bestmöglichen Versorgung des Marktes Rechnung getragen werden; ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung des Fischfangs besonders betroffen sind.
(3) 1Für die Erteilung der Fangerlaubnisse ist die Bundesanstalt zuständig. 2Sie soll die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände vor der Entscheidung, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, hören. 3Ferner sind die betroffenen Bundesländer (Länder) anzuhören, wenn die Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse festgelegt werden.
(4) 1Die Bundesanstalt kann juristischen Personen, zu denen sich Fischereibetriebe zusammengeschlossen haben, Sammelerlaubnisse für alle Mitglieder mit dem Auftrag erteilen, ihren Mitgliedern im Rahmen der Sammelerlaubnis Fangerlaubnisse nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen. 2Die beauftragten Stellen unterliegen insoweit der Fachaufsicht der Bundesanstalt.
(5) Abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten, die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3188 m.W.v. 29. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 3 SeeFischG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2016 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3188 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 424 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 30.12.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3069 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 39 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 217 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SeeFischG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeFischG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeFischG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SeeFischG Ausübung der Seefischerei durch Fahrzeuge, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen (vom 30.12.2011)
... erfolgt im Benehmen mit der jeweils für Fischerei zuständigen Landesbehörde. § 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt ...
§ 18 SeeFischG Bußgeldvorschriften (vom 01.06.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1 ... 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1 Satz 6 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 1 die Seefischerei ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... Zeitaufwand 12 Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei. 13 Die Erteilung einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188
Artikel 1 3. SeeFischGÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... für dessen Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erforderlich ist." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach ... 1 Satz 1 die Seefischerei ausübt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1 Satz 6 zuwiderhandelt, 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 1 die ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 39 BMELV-EUAnpG Änderung des Seefischereigesetzes
... „Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 werden a) in Satz 1 und 6 jeweils die Wörter „gemeinschaftlichen ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 217 9. ZustAnpV Seefischereigesetz
... In den §§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 5, § 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 424 10. ZustAnpV Änderung des Seefischereigesetzes
... In § 2 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 3 Absatz 1 Satz 5, § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 18 Absatz 6, ...
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