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Änderung § 4 SeeFischG vom 15.12.2010

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§ 4 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Abgaben


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Abgaben nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht ist die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften über das Verfahren bei solchen Abgaben zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzeigen oder sonstigen Meldungen sowie bei nicht rechtzeitiger Zahlung die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen bis zu 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben werden.



 
(heute geltende Fassung)