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Änderung § 21 SeeFischG vom 30.12.2011
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§ 21 SeeFischG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung | § 21 SeeFischG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 424 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Text alte Fassung) § 21 (neu) | (Text neue Fassung)§ 21 Regelungsbefugnisse der Länder |
Die Länder können zur Regelung der Seefischerei oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union weitere Vorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft oder das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seinen Ermächtigungen nach § 15 keinen Gebrauch macht. Sie können im Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union zu halten. |
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