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Änderung § 5 SeeFischG vom 15.12.2010

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§ 5 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 5 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fischereizonen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland (Fischereizonen) gelten das gemeinschaftliche Fischereirecht, dieses Gesetz sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Grenzen der Fischereizonen im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) In den Fischereizonen der Bundesrepublik Deutschland (Fischereizonen) gelten das Fischereirecht der Europäischen Union, dieses Gesetz sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Grenzen der Fischereizonen im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) In den Fischereizonen und im Küstenmeer bedarf die Seefischerei einer besonderen Genehmigung, wenn sie

vorherige Änderung

1. von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu führen,

2. von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als der Bundesrepublik Deutschland zu führen, innerhalb von zwölf Seemeilen, gemessen von den Basislinien aus,

ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts einen Rechtsanspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen Genehmigungen erteilt die Bundesanstalt. § 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Grenzen der dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland vorgelagerten Seegebiete festzulegen, in deren Bereich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des gemeinschaftlichen Fischereirechts hoheitliche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände ausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch nicht festgesetzt sind. Die nach Satz 1 festgelegten Seegebiete gelten als die Fischereizonen im Sinne dieses Gesetzes.



1. von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu führen,

2. von Fischereifahrzeugen aus, die berechtigt sind, die Flagge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als der Bundesrepublik Deutschland zu führen, innerhalb von zwölf Seemeilen, gemessen von den Basislinien aus,

ausgeübt wird, soweit diese Fahrzeuge nicht auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union einen Rechtsanspruch auf die Fischerei haben. Die besonderen Genehmigungen erteilt die Bundesanstalt. § 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Grenzen der dem Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland vorgelagerten Seegebiete festzulegen, in deren Bereich die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Fischereirechts der Europäischen Union hoheitliche Rechte zum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fischbestände ausübt, solange die Grenzen der Fischereizonen noch nicht festgesetzt sind. Die nach Satz 1 festgelegten Seegebiete gelten als die Fischereizonen im Sinne dieses Gesetzes.