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Änderung § 9 SeeFischG vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SeeFischG, alle Änderungen durch Artikel 39 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des SeeFischGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 SeeFischG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 9 SeeFischG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 39 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 2 oder 6 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, die Seefischerei ohne Fangerlaubnis ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Seefischerei ohne besondere Genehmigung ausübt, 4. entgegen § 7 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder eine Prüfung nicht duldet oder | |
(Text alte Fassung) 5. einem Gebot oder Verbot des gemeinschaftlichen Fischereirechts (§ 1 Abs. 3) zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | (Text neue Fassung) 5. einem Gebot oder Verbot des Fischereirechts der Europäischen Union (§ 1 Abs. 3) zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundsiebzigtausend Euro geahndet werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 auch dann geahndet werden, wenn sie in einer Fischereizone auf einem Schiff begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. | |
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts erforderlich ist. | (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 geahndet werden können, soweit es zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich ist. |
(5) Fanggeräte und -vorrichtungen und Fische, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. |
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