Tools:
Update via:
Änderung § 4 SeeFischG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 SeeFischG, alle Änderungen durch Artikel 217 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SeeFischGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 SeeFischG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 4 SeeFischG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 217 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Abgaben | |
(Text alte Fassung) Auf Abgaben nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht ist die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften über das Verfahren bei solchen Abgaben zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzeigen oder sonstigen Meldungen sowie bei nicht rechtzeitiger Zahlung die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen bis zu 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben werden. | (Text neue Fassung) Auf Abgaben nach dem gemeinschaftlichen Fischereirecht ist die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften über das Verfahren bei solchen Abgaben zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften, Anzeigen oder sonstigen Meldungen sowie bei nicht rechtzeitiger Zahlung die Pflicht zur Entrichtung von Zinsen bis zu 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2741/al2620-0.htm