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Änderung § 6 SeeFischG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 SeeFischG, alle Änderungen durch Artikel 217 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SeeFischGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 SeeFischG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 SeeFischG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 217 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Überwachung der Fischerei auf See | |
(Text alte Fassung) (1) Die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf der Hohen See obliegende Überwachung der Fischerei wird durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft oder von ihm bestimmte Behörden des Bundes ausgeübt. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem jeweiligen Land können Behörden der Länder auf der Hohen See und Behörden des Bundes innerhalb des Küstenmeeres die Fischerei überwachen. Auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die Fischerei auf See überwachen. | (Text neue Fassung) (1) Die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf der Hohen See obliegende Überwachung der Fischerei wird durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder von ihm bestimmte Behörden des Bundes ausgeübt. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem jeweiligen Land können Behörden der Länder auf der Hohen See und Behörden des Bundes innerhalb des Küstenmeeres die Fischerei überwachen. Auf Grund des gemeinschaftlichen Fischereirechts oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung kann auch der Fischereiaufsichtsdienst eines anderen Staates die Fischerei auf See überwachen. |
(2) Der Überwachung unterliegen 1. alle Fischereifahrzeuge in den Fischereizonen, 2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, auch in allen anderen Seegebieten. | |
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Überwachung der Fischerei auf See erforderlichen Vorschriften zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind. | (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Überwachung der Fischerei auf See erforderlichen Vorschriften zu erlassen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß Überwachungsmaßnahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen sind. |
(4) Wenn der Führer oder ein Besatzungsmitglied eines Fischereifahrzeuges in einer Fischereizone eine Überwachungsmaßnahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die Weisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich befolgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anwenden. Bei der Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes gilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach § 9 dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung vornehmen. |
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