Änderung § 11 SeeFischG vom 30.12.2011

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§ 11 SeeFischG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 11 SeeFischG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069

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§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

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Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu stellen.




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