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Änderung § 12 SeeFischG vom 30.12.2011
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§ 12 SeeFischG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung | § 12 SeeFischG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069 |
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(Text alte Fassung) § 12 (neu) | (Text neue Fassung)§ 12 Internetseite |
Die Bundesanstalt richtet eine Internetseite nach Maßgabe der Artikel 114 bis 116 in Verbindung mit Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein und unterhält diese. Die Bundesanstalt ist befugt, die in Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten elektronisch zu erheben und während eines Zeitraums von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr zu speichern und nach Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur durch Fernzugriff zugänglich zu machen. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist sind die Daten unverzüglich zu löschen. |
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