(1) Die Durchführung der Grunderhebung in den landwirtschaftlichen Betrieben nach der Verordnung Nr. 70/66/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 14. Juni 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2065/66) hat bis zum 31. März 1967 zu erfolgen.
(2) Im Rahmen der Grunderhebung sind Angaben über die Viehhaltung nach dem Stand vom 2. Dezember 1966 zu erheben.