Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Agrarstrukturerhebungsgesetz (EWGV70/66DG k.a.Abk.)

G. v. 23.12.1966 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch Artikel 63 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 29.12.1966; FNA: 7860-3 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
|

§ 1



(1) Die Durchführung der Grunderhebung in den landwirtschaftlichen Betrieben nach der Verordnung Nr. 70/66/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 14. Juni 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2065/66) hat bis zum 31. März 1967 zu erfolgen.

(2) Im Rahmen der Grunderhebung sind Angaben über die Viehhaltung nach dem Stand vom 2. Dezember 1966 zu erheben.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed