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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Agrarstrukturerhebungsgesetz (EWGV70/66DG k.a.Abk.)
G. v. 23.12.1966 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch Artikel 63 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 29.12.1966; FNA: 7860-3 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Geltung ab 29.12.1966; FNA: 7860-3 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei der Grunderhebung werden auch folgende Tatbestände erfaßt:
- 1.
- Bedeutung des landwirtschaftlichen Betriebes als Erwerbs- und Unterhaltsquelle des Betriebsinhabers,
- 2.
- Besitzverhältnisse an der vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Gesamtfläche,
- 3.
- Art der von den Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübten Tätigkeit,
- 4.
- Verkauf von Schweinen, Geflügel und Eiern unterhalb der im Rahmenerhebungsbogen angegebenen Verkaufsmenge sowie von Kälbern und Mastrindern in den letzten zwölf Monaten vor dem Tage der Befragung,
- 5.
- Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen der höchsten Mechanisierungsstufe.
Zitierungen von § 2 Agrarstrukturerhebungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EWGV70/66DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWGV70/66DG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EWGV70/66DG
... (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die ergänzenden Fragen nach § 2 ...
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