Bei der Grunderhebung werden auch folgende Tatbestände erfaßt:
- 1.
- Bedeutung des landwirtschaftlichen Betriebes als Erwerbs- und Unterhaltsquelle des Betriebsinhabers,
- 2.
- Besitzverhältnisse an der vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Gesamtfläche,
- 3.
- Art der von den Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübten Tätigkeit,
- 4.
- Verkauf von Schweinen, Geflügel und Eiern unterhalb der im Rahmenerhebungsbogen angegebenen Verkaufsmenge sowie von Kälbern und Mastrindern in den letzten zwölf Monaten vor dem Tage der Befragung,
- 5.
- Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen der höchsten Mechanisierungsstufe.