(1) Person im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 70/66/EWG, die die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den erfaßten Betrieb trägt, ist der Betriebsinhaber.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die ergänzenden Fragen nach §
2.