(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen leiten die Magnetbänder oder Lochkarten der Grunderhebung, sobald diese fertiggestellt sind, spätestens jedoch bis zum 29. Februar 1968 dem Statistischen Bundesamt zu. Das Statistische Bundesamt erstellt die für das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Magnetbänder oder Lochkarten und übermittelt diese im Namen der Bundesrepublik Deutschland dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften bis zu dem in Artikel 10 der Verordnung Nr. 70/66/EWG genannten Zeitpunkt.
(2) Mit diesen Magnetbändern oder Lochkarten erstellt das Statistische Bundesamt aus den Daten der Grunderhebung die Tabellen nach den Tabellenprogrammen gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung Nr. 70/66/EWG.