Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Agrarstrukturerhebungsgesetz (EWGV70/66DG k.a.Abk.)

G. v. 23.12.1966 BGBl. I S. 682; aufgehoben durch Artikel 63 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 29.12.1966; FNA: 7860-3 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
|

§ 5



Das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter sind berechtigt und verpflichtet, an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder an die von ihnen bestimmten Stellen und Personen auf Verlangen Einzelauskünfte ohne Nennung der Namen der Auskunftspflichtigen weiterzuleiten. Die Weiterleitung darf nur verlangt werden, wenn sie für wissenschaftliche oder Verwaltungszwecke - ausgenommen für steuerliche Zwecke - erfolgt und die Geheimhaltung gewährleistet ist.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed