Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 6
Von den nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 70/66/EWG von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsbogen zu zahlenden Geldbeträgen stehen 8 vom Hundert dem Bund und 92 vom Hundert den Ländern zu.
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