Tools:
Update via:
Änderung Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten, alle Änderungen durch Artikel 3 VAMoG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des KredSanGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
---|---|
(Text alte Fassung) Artikel 6 Übergangsbestimmungen | (Text neue Fassung)Artikel 6 (aufgehoben) |
§ 1 Unternehmen, die am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutschland betrieben haben, haben die geänderten Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum 1. März 2007 zu erfüllen. Diese Frist verlängert sich für Pensions- und Sterbekassen bis zum 31. Dezember 2007. § 2 Die Aufsichtsbehörde kann einem Unternehmen, das am 21. März 2002 Versicherungsgeschäfte in Deutschland betrieben hat und das am 1. März 2007 die geforderte Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht hat, eine Frist von längstens zwei Jahren gewähren, wenn das Unternehmen einen Solvabilitätsplan gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat. Pensions- und Sterbekassen kann diese Fristverlängerung gewährt werden, wenn die geforderte Solvabilitätsspanne am 31. Dezember 2007 noch nicht voll erreicht ist. § 3 § 54 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der nicht zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens gehört, bis zum 1. Januar 2016 bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens nicht zu berücksichtigen ist. § 4 Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2006 über die risikoadäquate Eigenmittelausstattung der Versicherungsunternehmen und den Stand ihres Kapitalanlagemanagements. Dabei nimmt sie zur Angemessenheit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen Stellung und macht unter Berücksichtigung der dann bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts Vorschläge zu deren Verbesserung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2748/al0-52403.htm