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§ 4 - Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
V. v. 02.08.1977 BGBl. I S. 1465; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 930-1-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 930-1-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Ermittlung der Erträge
Als Erträge im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzes sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr und die Einnahmen aus Fahrpreiszuschlägen anzusetzen.
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