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§ 7 - Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
V. v. 02.08.1977 BGBl. I S. 1465; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 930-1-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 930-1-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7 Antrag
(1) Der Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs ist von der Eisenbahn bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr bei der zuständigen obersten Landesverkehrsbehörde zu stellen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung nach einem bundeseinheitlichen Muster zu stellen. Bei einem von einer Eisenbahn mit Unternehmern des Straßenpersonenverkehrs oder von mehreren Eisenbahnen gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Tarifen kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung dieses Zusammenschlusses die Anträge für ihre Mitglieder stellen.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag den sich nach § 6a des Gesetzes und nach den Vorschriften dieser Verordnung ergebenden Ausgleichsbetrag zu errechnen.
(3) Der Antragsteller hat in zweifacher Ausfertigung die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer von der obersten Landesverkehrsbehörde anerkannten Stelle oder Person über die Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen beizubringen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und Ausgleichsberechnungen, kann die oberste Landesverkehrsbehörde weitere Nachweise verlangen.
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