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§ 8 - Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)

V. v. 02.08.1977 BGBl. I S. 1465; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 930-1-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 8 Entscheidung



Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und dem Antragsteller zuzustellen. Wird dem Antrag nicht in vollem Umfang entsprochen, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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