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Anlage - Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr (AEAusglV)
V. v. 02.08.1977 BGBl. I S. 1465; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 930-1-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 930-1-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage (zu § 2)
Anlage hat 1 frühere Fassung
Als Kostenbestandteile im Sinne von § 2 AEAusglV sind folgende Positionen in Ansatz zu bringen:
1 Energie, Treib- und Heizstoffe
2a Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)
2b Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)
2c Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
2d Sonstige Versicherungen
3a Löhne
3b Gehälter
3c Sozialkosten
3d Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen
4a Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4b Vermögensteuer
4c Sonstige Steuern
5 Raum- und Gebäudemieten und Pachten
6 Sonstige Kosten
7 Kalkulatorische Abschreibungen
8 Kalkulatorischer Unternehmerlohn
9 Kalkulatorische Zinsen
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Summe 1 - 9
- 1.
- Energie, Treib- und Heizstoffkosten sind nach LSP Nr. 15 einzusetzen.
- 2a.
- Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)
Dazu gehören Werkzeuge und Arbeitsgerät, Streusand und Salz, Dienstausrüstung und Schutzkleidung, Fahrausweise, Bürobedarf, Dienstkleidung und sonstige Bau-, Betriebs- und Hilfsstoffe. - 2b.
- Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)
Dazu zählen Unternehmerleistungen, Dienstleistungen und sonstige Fremdleistungen. Zum Konteninhalt der Kostenart Fremdleistungen gehören:- Unternehmerleistungen
Leistungen von Bau- und industriellen Unternehmen, Handwerkern und dgl.
Dienstleistungen
Honorar für Bilanzprüfungen, Steuerberatung, freiberufliche Mitarbeit, technische, wirtschaftliche und medizinische Gutachten, Zeichnungen u. dgl.
Sonstige Fremdleistungen
Fahrkarten-Verkaufsprovisionen, Depotgebühren, Postfachgebühren, Auskunftsgebühren, Anmietung von Omnibussen, Frachten und Fuhrlöhne für Güter, die nicht aktiviert werden.
- 2c.
- Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
Es sind die für die Rechnungsperiode fälligen Prämien für Haftpflicht- und sonstige Fahrzeugversicherungen sowie die Umlage derartiger Risikogemeinschaften einzutragen.
Bei der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist anzugeben, ob die Versicherungen als Vollkasko-, Teilkasko- oder als gesetzliche Mindestversicherung abgeschlossen sind (ggf. Angaben der Höhe der Selbstkostenbeteiligung). - 2d.
- Sonstige Versicherungen
Hierher gehören die Prämien für Sachversicherungen, Unfallversicherungen und alle nicht unter 2c aufgeführten Haftpflichtversicherungen. - 3a.
- Löhne und
- 3b.
- Gehälter
Löhne und Gehälter sind nach Art und Umfang nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen (LSP Nr. 23). Es sind die tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter einzusetzen (kalkulatorischer Unternehmerlohn siehe Ziffer 8). - 3c.
- Sozialkosten
Es sind die gesetzlichen und die tariflich vereinbarten Sozialaufwendungen in tatsächlicher Höhe anzusetzen. - 3d.
- Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen
Es sind die Kosten bis zur steuerlich zulässigen Höhe einzusetzen. - 4.
- Steuern, Gebühren, Beiträge
Vorsteuern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bleiben außer Ansatz. Berücksichtigt werden können: - 4a.
- Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
- 4b.
- Vermögensteuer
- 4c.
- Sonstige Steuern
Es sind alle sonstigen Kostensteuern des Verkehrsbetriebs einzusetzen (z.B. Grundsteuer). - 4d.
- Konzessionsgebühren
Ausgaben für die Benutzung des Verkehrsraums öffentlicher Straßen sind - auch in Form von Pacht- oder Mietzahlungen - nicht in Ansatz zu bringen. - 5.
- Raum- und Gebäudemieten und Pachten
Für gemietete Gebäude und Gebäudeteile sowie für gepachtete Grundstücke - soweit sie dem Verkehrsbetrieb dienen - sind die vereinbarten Mieten und Pachten einzusetzen; für unternehmenseigene Gebäude und Grundstücke, soweit sie nicht in den anderen Kostenarten enthalten sind, die tatsächlichen Aufwendungen. - 6.
- Sonstige Kosten
Hierher gehören Postkosten, Reise- und Fahrgeldkosten, Gerichts- und Anwaltskosten, sonstige Verwaltungskosten, ebenso Haftpflichtleistungen, die nicht aus Fremdversicherungen oder aus Rückstellungen gedeckt sind. - 7.
- Kalkulatorische Abschreibungen
Ausgangsbasis für die kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Investitionszuschüsse der öffentlichen Hand. Die in der Handels- und Steuerbilanz vorgenommenen Regel- und Sonderabschreibungen bleiben außer Betracht. - 8.
- Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Für die Mitarbeit des Unternehmers in Einzelunternehmen und rechtsfähigen Personengesellschaften und ggf. unentgeltlich mithelfende Familienangehörige sind angemessene Kosten einzusetzen. - 9.
- Kalkulatorische Zinsen (vgl. Nr. 43 LSP)
Für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals gilt Ziffer 7 entsprechend.
1 Energie, Treib- und Heizstoffe
2a Sonstiges Material (einschließlich der nicht aktivierten geringwertigen Wirtschaftsgüter)
2b Fremdleistungen (soweit nicht aktivierungspflichtig)
2c Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung
2d Sonstige Versicherungen
3a Löhne
3b Gehälter
3c Sozialkosten
3d Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsrückstellungen
4a Gewerbekapital- und Lohnsummensteuer
4b Vermögensteuer
4c Sonstige Steuern
5 Raum- und Gebäudemieten und Pachten
6 Sonstige Kosten
7 Kalkulatorische Abschreibungen
8 Kalkulatorischer Unternehmerlohn
9 Kalkulatorische Zinsen
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Summe 1 - 9
Text in der Fassung des Artikels 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von Anlage AEAusglV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 34 Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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