Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Fahrzeugführer oder sonst für Kurs und Geschwindigkeit Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das dort bezeichnete Gebiet befährt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 den vorgeschriebenen Mindestabstand nicht einhält oder den Verkehr behindert oder
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 das betonnte oder sonst festgelegte und bekanntgemachte Fahrwasser nicht benutzt oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet.