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Synopse aller Änderungen der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 27 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der NatSGBefV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Bereich des Naturschutzgebietes "Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)" zu befahren, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Dieses Gebiet ist in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellt.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord kann von dem Verbot nach Absatz 1 Befreiungen gewähren, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen im Bereich des Naturschutzgebietes 'Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)' zu befahren, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Dieses Gebiet ist in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellt.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von dem Verbot nach Absatz 1 Befreiungen gewähren, wenn

1. die Einhaltung des Verbotes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

Eine Befreiung nach Nummer 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.



§ 3


(1) Das Befahrensverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für

1. Wasserfahrzeuge des Bundes und der Länder bei Durchführung notwendiger Dienstfahrten sowie Wasserfahrzeuge, die im dienstlichen Auftrag des Bundes oder der Länder fahren,

2. Rettungsfahrzeuge,

3. Wasserfahrzeuge bei der rechtmäßigen Ausübung der gewerbsmäßigen Fischerei sowie

4. Wasserfahrzeuge der gewerblichen Personen- und Güterschiffahrt im Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow sowie Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz im Hafen der Stadt Dassow.

vorherige Änderung

(2) 1 Wasserfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 haben einen Mindestabstand von 15 m zu besonders gekennzeichneten oder bekanntgemachten Schutzzonen für die Pflanzen- und Tierwelt einzuhalten und dürfen bei Ausübung ihrer Tätigkeit den Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow (Absatz 1 Nr. 4) nicht behindern. 2 Wasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 dürfen nur das vom und zum Hafen der Stadt Dassow führende betonnte oder sonst von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes festgelegte und bekanntgemachte Fahrwasser benutzen und dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten.



(2) 1 Wasserfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 haben einen Mindestabstand von 15 m zu besonders gekennzeichneten oder bekanntgemachten Schutzzonen für die Pflanzen- und Tierwelt einzuhalten und dürfen bei Ausübung ihrer Tätigkeit den Verkehr vom und zum Hafen der Stadt Dassow (Absatz 1 Nr. 4) nicht behindern. 2 Wasserfahrzeuge und Sportfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 dürfen nur das vom und zum Hafen der Stadt Dassow führende betonnte oder sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes festgelegte und bekanntgemachte Fahrwasser benutzen und dabei eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten.