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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau (ReiseKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 806; aufgehoben durch § 11 V. v. 19.05.2011 BGBl. I S. 953
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-336 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-336 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 1.3
- Personalwirtschaft,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit;
- 3.
- Zielgebiete;
- 4.
- Kommunikation und Kooperation:
- 4.1
- Kommunikation,
- 4.2
- Kooperation,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
- 5.
- Marketing;
- 6.
- Gestaltung von Produkten und Leistungen, Rechtliche Grundlagen:
- 6.1
- Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich,
- 6.2
- Pauschalreisen,
- 6.3
- Individuelle Reisen, Gruppenreisen,
- 6.4
- Rechtliche Grundlagen;
- 7.
- Kundenberatung und Verkauf;
- 8.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 8.1
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 8.2
- Controlling;
- 9.
- Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
- 9.1
- Reservierung,
- 9.2
- Beförderungsleistungen,
- 9.3
- Kalkulation, Abrechnung.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 9 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Reiseveranstaltung,
- 2.
- Reisevermittlung Touristik,
- 3.
- Reisevermittlung Beförderung.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ReiseKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReiseKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ReiseKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
§ 9 ReiseKfmAusbV Abschlussprüfung
... Beförderungsleistungen bearbeiten. Das gewählte Einsatzgebiet gemäß § 4 Abs. 2 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Im Rahmen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2753/a39268.htm