(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 1.3
- Personalwirtschaft,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
- 2.1
- Arbeitsorganisation,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.3
- Datenschutz und Datensicherheit;
- 3.
- Zielgebiete;
- 4.
- Kommunikation und Kooperation:
- 4.1
- Kommunikation,
- 4.2
- Kooperation,
- 4.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
- 5.
- Marketing;
- 6.
- Gestaltung von Produkten und Leistungen, Rechtliche Grundlagen:
- 6.1
- Verkehrsträger- und Beherbergungsbereich,
- 6.2
- Pauschalreisen,
- 6.3
- Individuelle Reisen, Gruppenreisen,
- 6.4
- Rechtliche Grundlagen;
- 7.
- Kundenberatung und Verkauf;
- 8.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 8.1
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 8.2
- Controlling;
- 9.
- Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
- 9.1
- Reservierung,
- 9.2
- Beförderungsleistungen,
- 9.3
- Kalkulation, Abrechnung.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 9 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Reiseveranstaltung,
- 2.
- Reisevermittlung Touristik,
- 3.
- Reisevermittlung Beförderung.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 9 erlaubt.