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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau (ReiseKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.03.2005 BGBl. I S. 806; aufgehoben durch § 11 V. v. 19.05.2011 BGBl. I S. 953
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-336 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-336 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren
- 1.
- bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrichtung Touristik die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung oder
- 2.
- bei Berufsausbildungsverhältnissen in der Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 794).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2753/a39274.htm