Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 26.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank, alle Änderungen durch Artikel 4 PfandBFEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie des LwRentBkG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Gedeckte Schuldverschreibungen


(1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. 2 Als Deckung sind zulässig

1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,

2. Darlehen an inländische Körperschaften und solche Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren und anderen Abgaben innehaben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewährte Darlehen oder sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den Anforderungen des Pfandbriefgesetzes für die Deckung von Hypothekenpfandbriefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen,

3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.

vorherige Änderung

Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung).

(3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungsrücklage nach § 2 Abs. 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.

(4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.

(5) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet.




3 Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung).

(3) 1 Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungsrücklage nach § 2 Abs. 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. 2 § 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.

(4) 1 Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter. 2 Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. 3 § 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)