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Änderung § 17 Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank vom 26.03.2009
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Abs. 4 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister. (2) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die über den Jahresabschluss des Jahres 2003 beschließt, sind § 1 Abs. 3, §§ 7 und 8 Abs. 2 und 3 sowie § 11 in der bis zum 1. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die über den Jahresabschluss des Jahres 2003 beschließt, nimmt der von der Bundesregierung bestellte Kommissar oder sein Vertreter die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 4 Satz 1 wahr. | (Text neue Fassung) Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Abs. 4 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister. |
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