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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 3 - Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung (FlachsBeihV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2001 BGBl. I S. 2607; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 7847-11-4-99 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Reinigung kurzer Flachsfasern in Lohnarbeit



Auf Antrag eines zugelassenen Erstverarbeiters kann die Bundesanstalt nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung eine Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 3 Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
vom 01.04.2009 BGBl. I S. 736

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlachsBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlachsBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FlachsBeihV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... die gleichgestellten Verarbeiter und Betriebe, die eine Reinigung gemäß § 3 durchführen, der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und ...