(1) Die Beihilfe wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2011/2012 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 15 vom Hundert und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 25 vom Hundert gewährt.
(2) Mit der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr teilt der zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Verarbeiter, der von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch machen will, der Bundesanstalt den Gehalt an Unreinheiten und Schäben mit, auf dessen Basis die Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr gewährt werden soll.
(3) Zum Zwecke der Kontrolle des Gehalts an Unreinheiten und Schäben sind Referenzproben nach Maßgabe der Anlage erforderlich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 793
V. v. 01.04.2009 BGBl. I S. 736
V. v. 07.07.2006 BGBl. I S. 1568