Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 5 - Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung (FlachsBeihV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2001 BGBl. I S. 2607; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 7847-11-4-99 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Gehalt an Unreinheiten und Schäben


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Beihilfe wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2011/2012 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 15 vom Hundert und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 25 vom Hundert gewährt.

(2) Mit der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr teilt der zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Verarbeiter, der von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch machen will, der Bundesanstalt den Gehalt an Unreinheiten und Schäben mit, auf dessen Basis die Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr gewährt werden soll.

(3) Zum Zwecke der Kontrolle des Gehalts an Unreinheiten und Schäben sind Referenzproben nach Maßgabe der Anlage erforderlich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung V. v. 1. April 2009 BGBl. I S. 736 m.W.v. 9. April 2009

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Frühere Fassungen von § 5 Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
vom 01.04.2009 BGBl. I S. 736
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
vom 30.04.2008 BGBl. I S. 793
aktuell vorher 20.07.2006Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
vom 07.07.2006 BGBl. I S. 1568
aktuellvor 20.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FlachsBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlachsBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FlachsBeihV (zu § 5 Abs. 3) Referenzproben
... den Gehalt an Unreinheiten und Schäben seiner Faserproduktion gemäß § 5 Abs. 2 geändert hat oder er den Gehalt an Unreinheiten und Schäben nach Auslaufen der ... er den Gehalt an Unreinheiten und Schäben nach Auslaufen der Regelung gemäß § 5 Abs. 1 geändert ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 793
Artikel 1 3. FlachsBeihVÄndV
... § 5 Abs. 1 der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 5. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2607), die zuletzt ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
V. v. 01.04.2009 BGBl. I S. 736
Artikel 1 4. FlachsBeihVÄndV
... Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 507/2008" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „2001/2002 bis 2008/2009" durch die Angabe „2001/2002 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
V. v. 07.07.2006 BGBl. I S. 1568
Artikel 1 2. FlachsBeihVÄndV
... § 5 Abs. 1 der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 5. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2607), die durch ...


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