Zugelassene Erstverarbeiter und gleichgestellte Verarbeiter sind verpflichtet,
- 1.
- ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
- 2.
- die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen Verträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege sowie die sonstigen nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Unterlagen sechs Jahre ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Antragstellung bezieht, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.