(1) Für die nach den in §
1 genannten Rechtsakten oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Anträge und Meldungen kann die Bundesanstalt Muster im Bundesanzeiger bekannt geben oder Vordrucke bereithalten.
(2) Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.