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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

Anlage - Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung (FlachsBeihV k.a.Abk.)

V. v. 05.10.2001 BGBl. I S. 2607; aufgehoben durch Artikel 4 Nr. 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Geltung ab 13.10.2001; FNA: 7847-11-4-99 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Anlage (zu § 5 Abs. 3) Referenzproben



Der zugelassene Erstverarbeiter sendet zu Beginn des Zeitraums der Verarbeitung des Strohs zu Fasern im Wirtschaftsjahr 2001/2002 oder in dem Wirtschaftsjahr (Kampagne der Faserproduktion), in dem er an der Beihilfemaßnahme erstmals teilnimmt, eine repräsentative Faserprobe mit einem Gewicht von mindestens 700 Gramm an die Bundesanstalt zur Durchführung der Analyse und der Anfertigung von vier verschlossenen und gekennzeichneten Referenzproben.

Drei Referenzproben verbleiben in der Bundesanstalt. Eine verschlossene Referenzprobe wird dem betreffenden zugelassenen Erstverarbeiter zum Verbleib zugesandt.

Wird bei einer Kontrolle im Betrieb des zugelassenen Erstverarbeiters oder im Betrieb des gleichgestellten Verarbeiters durch die Bundesanstalt im Verhältnis zu der verschlossenen Referenzprobe ein erhöhter Gehalt an Unreinheiten und Schäben bei den produzierten oder eingelagerten Fasern vermutet, ist eine repräsentative Probe durch die Bundesanstalt zu entnehmen, unbeschadet der Möglichkeit der Probennahme aus anderen Gründen.

Der zugelassene Erstverarbeiter ist verpflichtet, eine erneute Faserprobe zur Analyse und zur Anfertigung neuer verschlossener und gekennzeichneter Referenzproben an die Bundesanstalt einzusenden, wenn diese ihm mitteilt, dass die Qualität der bereits vorhandenen Referenzproben nachgelassen hat und für weitere Kontrollen ungeeignet sei, oder wenn der zugelassene Erstverarbeiter den Gehalt an Unreinheiten und Schäben seiner Faserproduktion gemäß § 5 Abs. 2 geändert hat oder er den Gehalt an Unreinheiten und Schäben nach Auslaufen der Regelung gemäß § 5 Abs. 1 geändert hat.