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Änderung § 5 Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 14.05.2008

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 793
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gehalt an Unreinheiten und Schäben


(Text alte Fassung)

(1) Die Beihilfe wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2007/2008 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 15 vom Hundert und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 25 vom Hundert gewährt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beihilfe wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2008/2009 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 15 vom Hundert und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 25 vom Hundert gewährt.

(2) Mit der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr teilt der zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Verarbeiter, der von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch machen will, der Bundesanstalt den Gehalt an Unreinheiten und Schäben mit, auf dessen Basis die Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr gewährt werden soll.

(3) Zum Zwecke der Kontrolle des Gehalts an Unreinheiten und Schäben sind Referenzproben nach Maßgabe der Anlage erforderlich.




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