Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 SVÜV vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 BesStMV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der SVÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 SVÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 1 SVÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Soweit nicht in Absatz 2 für den Bereich der Beschädigtenversorgung etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Verordnung gilt für

1. Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)

a) auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,

b) von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an verwendet oder dorthin versetzt wurden, und

2. die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Soldaten.

Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Beitrittsgebiet tätig werden.

vorherige Änderung

(2) In dem Bereich der Beschädigtenversorgung gilt diese Verordnung nur für

1. Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die ihren Standort im Beitrittsgebiet haben und nach dem 2. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 63d, 81a oder 81c bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes erleiden,

2. Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet begründet wurde, die dort ihren Standort und am Tage vor der Begründung des Wehrdienstverhältnisses ihren Wohnsitz haben und eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 63d, 81a oder 81c bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes erleiden,

3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Soldaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,

4. a) Zivilpersonen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes erleiden,

b) Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Schädigung im Sinne der §§ 81b oder 81e des Soldatenversorgungsgesetzes erleiden,

wenn sie im Zeitpunkt dieser schädigenden Ereignisse im Beitrittsgebiet ihren Wohnsitz haben, und

5. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen.

(3)
Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13 und 18 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.



(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.