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Änderung § 2 SVÜV vom 01.07.2011
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§ 2 SVÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 2 SVÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Maßgaben | |
Das Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) mit folgenden weiteren Maßgaben: 1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die der Berechnung des Ausbildungszuschusses und der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit zugrunde zu legenden Dienstbezüge bemessen sich unter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen. Entsprechendes gilt, soweit im Soldatenversorgungsgesetz oder in den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien auf die Besoldung (§ 1 Abs. 2, 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf Vorschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird. Die Sätze 1 und 2 finden im den Fällen keine Anwendung, in denen erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt oder die Hinterbliebenenversorgung daraus errechnet wird, wenn das schädigende Ereignis während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes eingetreten ist; dies gilt sinngemäß auch für die Berechnung des Ausbildungszuschusses und der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen. 2. Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Nummer 5 oder 6 Anwendung findet. 3. Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 22 des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Berufssoldat ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat geführt hat. Dies gilt nicht, soweit Nummer 5 oder 6 Anwendung findet. Näheres kann der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Verwaltungsvorschriften regeln. 4. Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 23, 24, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, soweit nicht Nummer 5 oder 6 Anwendung findet. 5. Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten (§ 22 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Ausbildungszeiten (§ 23 des Soldatenversorgungsgesetzes) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. 6. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. 7. Unbeschadet der Leistung nach § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes erhalten Berufssoldaten im Sinne des § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der in § 26 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes genannten Soldaten einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt für jedes Jahr vom Zeitpunkt der Vollendung des Lebensjahres an, das der Zurruhesetzung vorausgeht, bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 512 Euro. § 38 Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2010. 8. Hat ein Berufssoldat nach der Berufung in ein Soldatenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, gilt § 70 Abs. 1 bis 7 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Im Übrigen bleibt § 1 Abs. 3 unberührt. 9. Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, auch aus übergeleiteten Anwartschaften, richtet sich nach § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach Nummer 6 nicht ruhegehaltfähig sind. 10. Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 26 Abs. 7 des Soldatenversorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwendung des § 55a des Soldatenversorgungsgesetzes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 1 bis 4 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 1 bis 4 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen. 11. Die für die Versorgung der Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit (§ 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) beginnt - unbeschadet der in den Nummern 12 und 13 getroffenen Regelungen - a) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. 1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage, b) für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des Beitritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 1 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. 1990 II S. 885, 1144), am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146). 12. Für die Anrechnung von Zeiten des Wehrdienstes nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als Zeit des Grundwehrdienstes auch der bis zur Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 8 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie der vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen Nationalen Volksarmee geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Einberufung oder Einstellung des Soldaten. 13. Die Regelung in Nummer 12 gilt entsprechend bei der Anrechnung des Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes, sofern - einschließlich der in der ehemaligen Nationalen Volksarmee und nach dem 2. Oktober 1990 in der Bundeswehr geleisteten Dienstzeit - eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahren geleistet wurde. | |
(Text alte Fassung) 14. Für Leistungen nach § 41 Abs. 2 und § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden. 15. Für die Versorgung nach den §§ 63d, 80 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben a bis g und Nummer 13 Buchstaben a und b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067, 1069) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 14. (aufgehoben) 15. (aufgehoben) |
16. Für die in den Nummern 14 und 15 genannte Versorgung beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet 40,3 vom Hundert. Danach gelten der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz im Bundesanzeiger bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Veränderungstermin entsprechend. 17. Ist die Wehrdienstbeschädigung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes zugleich eine Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts im Beitrittsgebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nur nach dem Soldatenversorgungsgesetz. 18. Bei den Leistungen nach § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Dienstbezüge unter Berücksichtigung der Besoldungs-Übergangsverordnungen zugrunde zu legen. |
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