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§ 5 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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§ 5 Anforderungen an Verbrennungsanlagen
(1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Gesamtstaub 10 mg/m³
- b)
- organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m³
- c)
- gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m³
- d)
- gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m³
- e)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m³
- f)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 200 mg/m³
- g)
- Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m³
- h)
- Kohlenmonoxid 50 mg/m³;
- 2.
- kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Gesamtstaub 30 mg/m³
- b)
- organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m³
- c)
- gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m³
- d)
- gasförmige, anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m³
- e)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m³
- f)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m³
- g)
- Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 mg/m³
- h)
- Kohlenmonoxid 100 mg/m³;
- 3.
- kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl,
insgesamt 0,05 mg/m³ - b)
- Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb,
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu,
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn,
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni,
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V,
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn,
insgesamt 0,5 mg/m³ - c)
- Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As
Benzo(a)pyren
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Co,
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Cr,
insgesamt 0,05 mg/m³
oder
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As,
Benzo(a)pyren
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,
insgesamt 0,05 mg/m³;
- 4.
- kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die in Anhang I genannten Dioxine und Furane - angegeben als Summenwert nach dem in Anhang I festgelegten Verfahren - von 0,1 ng/m³ überschreitet und
- 5.
- kein Jahresmittelwert folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ab einer Feuerungswärmeleistung von
mehr als 50 MW 100 mg/m³.
(2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen oder Altöle im Sinne von § 1a Abs. 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen V. v. 27. Januar 2009 BGBl. I S. 129 m.W.v. 31. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 5 17. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.01.2009 | Artikel 2 Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 27.01.2009 BGBl. I S. 129 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 17. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
17. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 17. BImSchV Begriffsbestimmungen
... des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; 4. Emissionsgrenzwerte die in § 5 Abs. 1 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu ... werden dürfen; 5. Bezugssauerstoffgehalte die in § 5 Abs. 2 oder in Anhang II fest vorgegebenen oder gemäß den Vorgaben des Anhangs II zu ...
§ 4 17. BImSchV Feuerung
... sonstigen Anforderungen der Verordnung eingehalten werden und die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid ...
§ 5a 17. BImSchV Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen (vom 31.01.2009)
... gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen. (2) Für ... gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie die Ausnahmeregelungen in Anhang II Nr. II.1 ... festlegen. Der Rechnung sind zu Grunde zu legen der jeweilige Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenzwert ergibt ... Verbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten die Grenzwerte nach § 5 Abs. 1. Zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Satz 1 gehören ... von unaufbereiteten gemischten Siedlungsabfällen gelten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1. Eine Aufbereitung im erforderlichen Umfang liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen ...
§ 11 17. BImSchV Kontinuierliche Messungen
... Anhang III 1. die Massenkonzentration der Emissionen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie der Nummer II.1.1, II.1.2, II.1.3, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und ... Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 gilt nicht, soweit Emissionen einzelner Stoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II ... verzichten, wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Nr. 2 Buchstabe g oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, ... Chlorverbindungen betrieben werden, die sicherstellen, dass die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.5, II.2.6, ... auf Verlangen der zuständigen Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 kontinuierlich zu messen, wenn geeignete Messeinrichtungen verfügbar sind. ...
§ 12 17. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
... (3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Tagesmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II und ... II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II und kein Halbstundenmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, II.2.6 sowie II.3.2 nach Anhang II ...
§ 13 17. BImSchV Einzelmessungen
... bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 oder 6 - nach ... 1 Nr. 3 und 4 oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 oder 6 - nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder nach Nummer II.1.1, II.1.2, II.2.1 bis II.2.6 sowie II.3.1 und II.3.2 nach ... die Emissionen haben. (3) Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach § 5 Abs. 1 1. Nummer 3 mit Ausnahme von Benzo(a)pyren beträgt die ...
§ 14 17. BImSchV Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
... gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 5 Abs. 1 oder gemäß Anhang II ...
§ 14a 17. BImSchV Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung (vom 31.01.2009)
... sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Anhang II Nr. II.1.2a, Nr. II.2.4a und Nr. II.3.3 ...
§ 15 17. BImSchV Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen
... insbesondere der Beurteilung von Einzelmessungen, Emissionskonzentrationen an Stoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b zu erwarten sind, die 60 vom Hundert der Emissionsgrenzwerte ...
§ 16 17. BImSchV Störungen des Betriebs
... den Zeitraum festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 5 , ausgenommen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und h und Nr. 2 Buchstabe b und h oder ... festlegen, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 5, ausgenommen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und h und Nr. 2 Buchstabe b und h oder Emissionsgrenzwerten für ... Abgas, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 6 sowie § 11 Abs. 4 gelten ...
§ 21 17. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.01.2009)
... c) des § 4 Abs. 5 über die automatischen Vorrichtungen, d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über das Errichten oder den Betrieb von Verbrennungs- ...
Anhang I 17. BImSchV
... den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder Anhang II Nr. II.1, II.2, II.3 zu bildenden Summenwert für polychlorierte ...
Anhang II 17. BImSchV Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen (vom 31.01.2009)
... Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. ... Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Schadstoffe, für die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder ... normierten Abgasstroms. CAbfall: Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 5 ... 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte. CVerfahren: Emissionswerte ... auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten ... für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in ... 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5 Abs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen ... gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten ... beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129
Artikel 2 13. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... für die Einhaltung von Jahresmittelwerten". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das abschließende ... sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Anhang II Nr. II.1.2a, Nr. II.2.4a und Nr. II.3.3 überschreitet." ...
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