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§ 5a - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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§ 5a Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen
(1) Mitverbrennungsanlagen, die nicht mehr als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen erzeugen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang II in den Abgasen nicht überschritten werden. Mitverbrennungsstoffe sind dabei die eingesetzten Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1 sowie die für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffe. Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen.
(2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von Kalkstein (Nummer 2.3 oder 2.4 Spalte 1, Spalte 2 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) gelten die Regelungen in Nummer II.1 des Anhangs II auch dann, wenn der Anteil der Mitverbrennungsstoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung 25 vom Hundert übersteigt.
(3) Werden in einer Anlage nach Absatz 2 mehr als 60 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie die Ausnahmeregelungen in Anhang II Nr. II.1 entsprechend.
(4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, als Tagesmittelwert sowie für Gesamtstaub soll die zuständige Behörde anstelle der Anforderungen nach Absatz 3 auf Antrag des Betreibers einen anteilig berechneten Emissionsgrenzwert (Mischgrenzwert) festlegen. Der Rechnung sind zu Grunde zu legen der jeweilige Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenzwert ergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100 vom Hundert aus der Berechnungsformel in Anhang II zu errechnende Wert.
(5) Wird in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus besonders überwachungsbedürftigen Abfällen einschließlich des für deren Verbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten die Grenzwerte nach § 5 Abs. 1. Zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Satz 1 gehören nicht die flüssigen brennbaren Abfälle und nicht die Stoffe nach § 1 Abs. 1, wenn deren Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der untere Heizwert des brennbaren Abfalls mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, oder wenn auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können.
(6) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in Anhang II festgelegt oder nach dem in Anhang II vorgegebenen Verfahren ermittelt wurde.
(7) Werden gemischte Siedlungsabfälle mitverbrannt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 6, wenn die gemischten Siedlungsabfälle im erforderlichen Umfang dafür aufbereitet sind; für die Mitverbrennung von unaufbereiteten gemischten Siedlungsabfällen gelten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1. Eine Aufbereitung im erforderlichen Umfang liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die eine deutliche Reduzierung einer Belastung mit anorganischen Schadstoffen, insbesondere mit Schwermetallen, bezwecken. Trocknen, Pressen oder Mischen zählt dazu in der Regel nicht.
(8) Die zuständige Behörde hat die Emissionsgrenzwerte im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festzusetzen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen V. v. 27. Januar 2009 BGBl. I S. 129 m.W.v. 31. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 5a 17. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 31.01.2009 | Artikel 2 Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 27.01.2009 BGBl. I S. 129 |
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Zitierungen von § 5a 17. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
17. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 17. BImSchV Anwendungsbereich
... benötigten Brennstoffs nicht mehr als 25 vom Hundert und werden nur im Sinne von § 5a Abs. 7 aufbereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt, so gelten für ...
§ 16 17. BImSchV Störungen des Betriebs
... als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 6 sowie § 11 Abs. 4 gelten ...
§ 21 17. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.01.2009)
... Abs. 5 über die automatischen Vorrichtungen, d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über das Errichten oder den Betrieb von Verbrennungs- oder ...
Anhang II 17. BImSchV Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen (vom 31.01.2009)
... II.1.4 Festlegung der Grenzwerte für NOx Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum 30. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129
Artikel 2 13. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
... von mehr als 50 MW 100 mg/m³." 3. In § 5a Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „angegeben als Stickstoffdioxid," die ...
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