Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.05.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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§ 6 Ableitungsbedingungen für Abgase



Die kontrollierter in sind Abgase Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungshöhen sind die Anforderungen der TA Luft in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung festzulegen.



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