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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.05.2013 aufgehoben
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§ 12 - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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§ 12 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Während des Betriebs der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen ist aus den Messwerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt werden, darf die Umrechnung der Messwerte nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit einschließlich der Anfahr- oder Abstellvorgänge, zu bilden.
(2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss die Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre aufbewahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die zuständige Behörde die telemetrische Übermittlung der Messergebnisse vorgeschrieben hat oder der Betreiber sie eigenständig vornimmt.
(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Tagesmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nummer II.1.1, II.1.3, II.2.1 bis II.2.5 sowie II.3.1 nach Anhang II und kein Halbstundenmittelwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Nummer II.1.2, II.1.3, II.2.4, II.2.6 sowie II.3.2 nach Anhang II überschritten wird.
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Zitierungen von § 12 17. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
17. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 17. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.01.2009)
... § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung einer Anlage oder g) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genannter Mittelwerte oder die Umrechnung dort genannter ... Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt ... 14 Abs. 1 Satz 1 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt, 7. entgegen § 13 Abs. 1 die ...
Anhang II 17. BImSchV Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen (vom 31.01.2009)
... die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen ... die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen ... die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen. Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen ...
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