(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach §
5 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, bleibt unberührt.
(2) Der Einsatz besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in einer Anlage, die nur für den Einsatz nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle genehmigt ist, ist nach Maßgabe von §
16 Abs. 1 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes als eine wesentliche Änderung der Anlage einzustufen.