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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.05.2013 aufgehoben
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Anhang III - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.08.2003 BGBl. I S. 1633; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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Geltung ab 01.12.1990; FNA: 2129-8-17 Umweltschutz
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Anhang III Messtechniken
Anhang III wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.
- 2.
- Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
- 3.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
Schwefeldioxid: 20 vom Hundert
Stickstoffoxid: 20 vom Hundert
Gesamtstaub: 30 vom Hundert
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30 vom Hundert
Chlorwasserstoff: 40 vom Hundert
Fluorwasserstoff: 40 vom Hundert
Quecksilber: 40 vom Hundert
Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.
Zitierungen von Anhang III 17. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang III 17. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
17. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 17. BImSchV Messverfahren und Messeinrichtungen
... Messtechnik entsprechenden Messverfahren und geeigneten Messeinrichtungen gemäß Anhang III Nr. 1 und 2 nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde anzuwenden oder zu ...
§ 11 17. BImSchV Kontinuierliche Messungen
... Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Anhang III 1. die Massenkonzentration der Emissionen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2761/a39367.htm