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Änderung § 14a 17. BImSchV vom 31.01.2009

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§ 14a 17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2009 geltenden Fassung
§ 14a 17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung


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(1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

(2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Anhang II Nr. II.1.2a, Nr. II.2.4a und Nr. II.3.3 überschreitet.


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