Änderung § 21 17. BImSchV vom 31.01.2009

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§ 21 17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2009 geltenden Fassung
§ 21 17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage

1. einer Vorschrift

a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 über das Errichten oder den Betrieb dort genannter Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder über das Einhalten oder Messen der Mindesttemperatur,

b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 über den Betrieb von Brennern,

c) des § 4 Abs. 5 über die automatischen Vorrichtungen,

d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über das Errichten oder den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,

e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 über die Ermittlung, Registrierung oder Auswertung der Massenkonzentration der Emissionen, des Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas, der dort genannten Temperaturen oder der Betriebsgrößen,

f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung einer Anlage oder

g) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genannter Mittelwerte oder die Umrechnung dort genannter Messwerte

zuwiderhandelt,

2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte Abfälle nicht getrennt erfasst oder nicht in geschlossenen Behältnissen befördert oder zwischenlagert,

3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Messeinrichtungen nicht kalibrieren, nicht prüfen oder die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,

7. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,

8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

10. entgegen § 18 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

vorherige Änderung

 


(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entgegen § 14a Abs. 1 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.




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